Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in Paragraf 8 b der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geregelt. Das Bürgerbegehren samt Fragestellung und Unterstützer-Unterschriften (zehn Prozent der Wahlberechtigten der jüngsten Gemeindewahl in Bad Vilbel sind das 2317) muss spätestens sechs..